Betriebliche Altersvorsorge: Welche Möglichkeiten gibt es?

Betriebliche Altersvorsorge

Die Jobs von Geschäftsführern sind mit einer großen Verantwortung verbunden. Aus diesem Grund verdienen die Führungskräfte in der Regel auch ein entsprechend hohes Gehalt. Sie können somit einen gewissen Lebensstandard etablieren, der selbstverständlich idealerweise auch im Alter noch zu halten sein sollte. Um dies zu gewährleisten, kann jedoch nicht darauf verzichtet werden, sich bereits frühzeitig mit dem Thema Altersvorsorge zu beschäftigen. Die gesetzliche Rente ist für den Großteil der Geschäftsführer in diesem Zusammenhang nämlich kaum ausreichend – falls diese überhaupt eine Rente erhalten.

Eine essentielle Bedeutung kommt daher der privaten Absicherung zu. Einen wichtigen Baustein davon stellt eine betriebliche Altersvorsorge von Gesellschafter-Geschäftsführern dar. Wie für normale Mitarbeiter eines Unternehmens auch, besteht ebenfalls für angestellte Geschäftsführer die Möglichkeit, monatlich einen Anteil ihres Gehaltes in Form einer Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge zu investieren. Einige Unternehmen zahlen alternativ dafür für den Geschäftsführer auch selbst die bAV.

Die spezifischen Bedingungen für unterschiedliche Rechtsformen

Es lassen sich große Unterschiede feststellen, wenn es um die Optionen für Geschäftsführer hinsichtlich ihrer betrieblichen Altersvorsorge geht. Abhängig sind diese stets von dem Unternehmen, für welches sie ihre Tätigkeit ausführen. Besitzen die Geschäftsführer selbst eine Beteiligung an der Firma, ist ein Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge so in der Regel nicht, beziehungsweise ausschließlich unter gewissen Voraussetzungen möglich. Handelt es sich jedoch um einen angestellten Geschäftsführer, besteht grundsätzlich die Chance auf eine betriebliche Altersvorsorge.

Tantieme in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umwandeln

Generell besteht außerdem nicht nur die Möglichkeit, aus dem Bruttogehalt jeden Monat einen gewissen Anteil in die betriebliche Altersvorsorge zu investieren, sondern ebenfalls aus Sonderzahlungen oder Tantiemen. Dadurch entsteht der Vorteil, dass keinerlei Steuern auf den vollständigen Bruttobetrag anfallen – dieser kann somit in die bAV steuerfrei fließen. Eine Versteuerung des gesparten Kapitals muss dann erst im Zuge der Auszahlung vorgenommen werden. Darüber hinaus lässt sich bei jedem Anlass erneut entscheiden, ob die betriebliche Altersvorsorge von einer Sonderzahlung profitieren soll oder diese regulär entgegengenommen wird.

Betriebliche Altersvorsorge – Die Leistungen für Geschäftsführer

Die betriebliche Altersvorsorge verfolgt vor allem den Zweck, eine zusätzliche Betriebsrente zu generieren, mit welcher die gesetzliche Rente zusätzlich aufgebessert wird. In der Regel besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Betriebsrente in eine einmalige Auszahlungssumme umzuwandeln. Mit der bAV lassen sich darüber hinaus jedoch noch weitere Leistungen kombinieren. So ist beispielsweise eine Absicherung für Hinterbliebene möglich. Sollte der Versicherte vorzeitig versterben, werden die Leistungen an seiner Stelle an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Daneben kann eine Absicherung des Risikos vorgenommen werden, eine Berufsunfähigkeit durch einen Unfall oder eine Erkrankung zu erleiden. Liegt eine Berufsunfähigkeit von über 50 Prozent des Geschäftsführers vor, findet die Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente statt.

Die besten Optionen für Geschäftsführer

Da der Absicherungsbedarf im Alter bei Geschäftsführern aufgrund ihres hohen Gehalts in der Regel besonders hoch ausfällt, sind besonders Durchführungsoptionen zu empfehlen, bei denen auch eine steuerliche Förderung von hohen Beiträgen möglich ist. Diese bestehen in der Direktzusage und der Unterstützungskasse. Für Geschäftsführer sind diese zwei Möglichkeiten im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge besonders zu empfehlen, da über die Entgeltumwandlung hohe Beiträge unbegrenzt steuerfrei angespart werden können. Bei den herkömmlichen Durchführungsoptionen muss dagegen die Grenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Der maximal geförderte Betrag lag im Jahr 2022 bei etwa 564 Euro.

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