Minijobber einstellen – diese Regelungen gelten für Unternehmen

vorstellungsgespräch

Unternehmen, die keine volle Stelle vergeben wollen oder können, greifen gerne auf Minijobber zurück. Dabei gilt es einige gesetzliche Regelungen zu beachten.

Darauf müssen Unternehmen achten

Minijobber werden meist dann eingestellt, wenn keine Vollzeitarbeitskraft benötigt wird. Die geringfügig Beschäftigten kommen höchstens für 10 Stunden in der Woche in den Betrieb. Nicht immer sind das Personen von außen. Manchmal werden auch langjährige Mitarbeiter nach Eintritt in das Rentenalter auf Basis eines Minijobs weiterbeschäftigt. Dadurch sparen sich Unternehmen zumindest teilweise die mühevolle Einarbeitung neuer Fachkräfte. Zugleich können die Rentner, sofern Sie das wollen, noch etwas dazuverdienen und einer Beschäftigung nachgehen. Unternehmen sollten sich vor der Einstellung unbedingt mit den Vorschriften auseinandersetzen, damit Sie nachher keinen Ärger mit den Behörden bekommen. Besonders wichtig sind folgende Punkte:

  • Unbedingt die Geringfügigkeitsgrenze einhalten
  • Die Arbeitszeiten akribisch dokumentieren
  • Den aktuellen Mindestlohn an die Minijobber zahlen
  • Den Minijob bei der Minijob-Zentrale anmelden

Nicht mehr als 6240 Euro im Jahr

Damit der Minijobber auch als solcher anerkannt wird, darf er nicht mehr als 6240 Euro im Jahr oder 520 Euro im Monat verdienen. Kommt es versehentlich zu einem Überschreiten der monatlichen Grenze, darf das nicht mehr als zweimal im Jahr passieren. Insgesamt darf der Jahresverdienst dann am Ende nicht höher als 7.280 Euro sein. Diesbezüglich ist auch die Aufzeichnungspflicht der Arbeitsstunden zu beachten.

Minijobber müssen Mindestlohn erhalten

Unternehmen, die Minijobber beschäftigen, sind verpflichtet, ihnen den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Dieser liegt seit dem 1. Oktober 2022 bei 12 Euro pro Stunde. Bei 10 Arbeitsstunden pro Woche kommt man auf 120 Euro in der Woche. Im Monat verdient ein Minijobber mit dem neuen Mindestlohn 520 Euro. Bei diesem Betrag handelt es sich um die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze, die steigt, sobald der Mindestlohn steigt. Unternehmen sollten diesen also stetig im Blick behalten und bei einer Erhöhung entsprechend reagieren. Wird der Minijobber nicht nach dem Mindestlohngesetz entlohnt, drohen Nachzahlungen. In der Regel wird auch ein Bußgeld fällig.

Kranken- und Rentenversicherung

Wer einen Minijobber beschäftigt, muss Abgaben an die Krankenversicherung leisten. Dabei handelt es sich um 13 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes. Darüber hinaus fallen Zahlungen an die Rentenversicherung an. Beiträge zur Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung sind hingegen nicht notwendig.

Regelungen bei mehreren Minijobs

Wenn der Minijobber gleichzeitig für ein anderes Unternehmen arbeitet, darf das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen insgesamt nicht über 520 Euro liegen. Dessen sollten sich Unternehmen unbedingt bewusst sein. Aufgrund dieser Regelung ist sinnvoll, schon beim Bewerbungsgespräch zu erfragen, ob eine weitere geringfügige Beschäftigung vorliegt. Wird die Grenze von 520 Euro durch die Aufnahme eines zweiten Minijobs überschritten, handelt es sich bei beiden Beschäftigungen nicht mehr um Minijobs. Die Mitarbeiter werden dann zu sozialversicherungspflichtigen Angestellten. Anders sieht es aus, wenn jemand bereits eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hat. Diese Person darf dann höchstens einen Minijob neben ihrer Hauptarbeit ausüben.

Meldungen bei der Minijob-Zentrale

Wenn sich Unternehmen dafür entscheiden, einen Minijobber zu beschäftigen, müssen sie diesen ordnungsgemäß und rechtzeitig anmelden. Die richtige Anlaufstelle dafür ist die Minijob-Zentrale. Das trifft sowohl auf kurzfristig Beschäftigte als auch auf dauerhafte Minijobber zu. Die Anmeldung ist unkompliziert und kann online erfolgen. Genauso müssen Arbeitnehmer den Minijobber auch wieder abmelden, sobald er nicht mehr für sie tätig ist. Das sollte spätestens sechs Wochen nach der Beendigung des Jobs stattfinden. Hinzu kommt die sogenannte Unterbrechungsmeldung. Diese erfolgt, wenn der Minijobber einen oder mehrere Monate nicht für das Unternehmen arbeitet. Das Unternehmen trägt Sorge dafür, diesen Umstand rechtzeitig der Minijob-Zentrale mitzuteilen. Kehrt der Minijobber dann zurück und führt seine Arbeit fort, muss er wieder neu angemeldet werden.

Unfallversicherung für Minijobber

Auch wenn es sich um einen geringfügig Beschäftigten handelt, entfällt nicht die Pflicht zur Unfallversicherung. Unternehmen müssen den Minijobber unbedingt bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Sie spring ein, wenn ihm auf der Arbeit oder auf dem Weg dorthin etwas passiert.

Die Vor- und Nachteile für Unternehmen

Unternehmen können Minijobber kurzfristig sowie auch für längere Zeiträume einstellen. Das bringt eine Reihe von Vor- und Nachteilen mit sich, die es vorab abzuwägen gilt.

Vorteile Nachteile
Unkomplizierte Anmeldung bei der Minijob-Zentrale

 

Flexibel auf Änderungen auf dem Markt und eine veränderte Auftragslage reagieren

 

Saisonal abhängige Einstellung möglich

 

Geringe Lohnkosten

 

Mitarbeiter, die in Rente gehen, können als Minijobber weiterbeschäftigt werden

Es besteht eine genaue Dokumentationspflicht für die Arbeitszeiten

 

Fehlende Routine aufgrund weniger Wochenstunden

 

Nicht immer leicht, geeignetes Personal zu finden

 

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