Lückenlose Buchhaltung 2024: Überblick über Abgabefristen und gesetzliche Änderungen

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Eine sorgfältige und aktuelle Buchhaltung ist das Rückgrat eines jeden Unternehmens, unabhängig von Branchen und Mitarbeiterzahl. Nur wenn Betriebe ihre Finanzkennzahlen im Blick haben, ist eine adäquate Budgetierung und Vorausplanung ohne Risiken möglich. Nachfolgend geben wir daher einen praktischen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Fristen 2024, Stolpersteine und allgemeine Tipps.

Was ändert sich 2024 in der Buchhaltung?

Die meisten steuerlichen Veränderungen für Unternehmen und Selbstständige und für das Jahr 2024 ergeben sich aus dem Wachstumschancengesetz der Bundesregierung. Dieses wurde am 22.03.2024 nach langer Diskussion vom Bundesrat angenommen.

Neue Pauschbeträge für Reisen ins Ausland

Nehmen Mitarbeiter eines Unternehmens ab dem 01.01.2024 eine Reise ins Ausland vor, gelten unter Umständen und je nach Reiseland neue Pauschbeträge. Diese müssen vom Arbeitgeber in der Lohnabrechnung des jeweiligen Monats berücksichtigt werden. Die Änderungen bei Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für Auslandsreisen können dem betreffenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnommen werden.

Information: Der Pauschbetrag ist eine Verpflegungspauschale für Reisen, sowohl im In- als auch im Ausland. Diese Pauschale umfasst Beträge für Frühstück, Mittagessen und Abendessen und ist auf maximal drei Monate bei Reisen ins Ausland begrenzt.

Verzicht auf die Umsatzsteuerjahreserklärung für Kleinunternehmer

Obwohl Kleinunternehmer nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer abführen müssen, waren sie bisher dazu verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Die Abgabe dieser „leeren“ Erklärung hat einen großen bürokratischen Aufwand verursacht. Ab 2024 wird auf diese elektronische Übermittlung verzichtet. Abgegeben werden muss die Erklärung dann nur noch, wenn das Finanzamt die betreffende Person explizit dazu auffordert. Dann müssen in die Erklärung die Umsätze des vergangenen und die zu erwartenden Umsätze des neuen Jahres eingetragen werden.

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Bei der degressiven Abschreibung wird es ermöglicht, den Wert von Gegenständen über ihre Nutzungsdauer hinweg schneller abzuschreiben. Dabei wird der Abschreibungsbetrag jedes Jahr in Prozent vom Restbuchwert des Gegenstandes berechnet, was bedeutet, dass die Abschreibungsbeträge mit der Zeit abnehmen. Dies ermöglicht eine schnellere Abschreibung eines beweglichen Gegenstandes in den ersten Jahren, welche den Wertverlust wiedergibt.

Eine Steueränderung durch das Wachstumschancengesetz ermöglicht es, dass die degressive Abschreibung bei Anschaffungen zwischen dem 01.04.2024 und dem 31.12.2024 wieder möglich ist. Diese darf maximal das Zweifache des linearen Abschreibungssatzes betragen, ist jedoch auf maximal 20 Prozent der Anschaffungskosten bzw. des Restwerts gedeckelt.

Tipp: Besonders einfach und strukturiert lassen sich Abschreibungen in den verbreiteten Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 verbuchen.

Höhere Sonderabschreibung ab 2024 möglich

Ebenfalls mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Höhe der möglichen Sonderabschreibung für bewegliches Anlagevermögen deutlich nach oben korrigiert. Bis Ende 2023 konnten sich Unternehmen neben der regulären Abschreibung eine 20-prozentige Sonderabschreibung sichern, sofern der Gewinn im Vorjahr 200.000 Euro nicht überstieg. Mit dem 01.01.2024 wurde diese Sonderabschreibung auf 40 Prozent der Investitionskosten verdoppelt. Somit können 40 Prozent der Anschaffungskosten zusätzlich zur degressiven oder linearen Abschreibung vom Jahresgewinn abgezogen werden. Die neue Regelung dient dazu, Investitionen und wirtschaftliches Wachstum nach der Corona-Pandemie zu fördern.

Überblick über alle wichtigen Abgabefristen 2024

Das Steuergesetz verpflichtet Unternehmen zur regelmäßigen Zahlung von unter anderem Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Lohnsteuer. Je nach Unternehmensform variieren die Steuern, die gezahlt werden müssen. Verpasst ein Unternehmen monatliche, vierteljährliche oder jährliche Abgabefristen, drohen rechtliche Konsequenzen und Strafzahlungen, weshalb wir im Folgenden einen Überblick über die relevantesten Steuerleistungen geben.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine Ertragssteuer, die von allen Gewerbetreibenden ab der Überschreitung einer gewissen Umsatzgrenze gezahlt werden muss. Freiberufler sind von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit. In diesem Jahr muss die Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2023 spätestens am 31.08.2024 abgegeben sein. Es handelt sich hierbei um einen Samstag, weshalb der Stichtag Montag, der 02.09.2024, ist. Die folgenden Termine gelten zudem für die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen:

  • Quartal 1 – 15. Februar
  • Quartal 2 – 15. Mai
  • Quartal 3 – 15. August
  • Quartal 4 – 15. November

Umsatzsteuer

Abhängig vom Umsatz des Unternehmens muss entweder monatlich oder quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Diese Termine gilt es 2024 einzuhalten:

  • Quartal 1 – 10. Januar
  • Quartal 2 – 10. April
  • Quartal 3 – 10. Juli
  • Quartal 4 – 10. Oktober

Wichtig: Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist in diesem Jahr ebenfalls am Montag, dem 02.09.2024, fällig.

Körperschaftssteuer

Die Körperschaftssteuer wird vom Bund auf das Einkommen von juristischen Personen erhoben. Dazu gehören beispielsweise Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die AG. Sie ist das Äquivalent zur Einkommenssteuer bei natürlichen Personen. Der letzte Abgabetermin für die Körperschaftsteuererklärung für das Geschäftsjahr 2023 ist ebenfalls der 02.09.2024. Zudem gelten die folgenden Vorauszahlungstermine:

  • Quartal 1 – 11. März
  • Quartal 2 – 10. Juni
  • Quartal 3 – 10. September
  • Quartal 4 – 10. September

Einkommenssteuer

Selbstständige und Freiberufler sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EstG dazu verpflichtet, Einkünfte aus ihrer selbstständigen Arbeit in der Einkommenssteuererklärung zu versteuern. Der Stichtag für diese ist der 02.09.2024. Einkommensteuervorauszahlungen dagegen werden nur festgesetzt, wenn diese mindestens 400 Euro im Kalenderjahr oder mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitraum betragen. Die Abgabetermine der jeweiligen Vorauszahlung sind für Q1 der 11. März, für Q2 der 10. Juni, für Q3 der 10. September und für Q4 der 10. Dezember dieses Jahres.

Abschließende Tipps für das Steuerjahr 2024

Im Jahr 2020 wurde während der Corona-Pandemie die sogenannte „Homeoffice-Pauschale“ eingeführt, um Arbeitnehmer steuerlich zu entlasten, wenn sie von zu Hause arbeiten. Seit dem 01.01.2023 gibt es hierbei Verbesserungen zu den Vorjahren. Sind Unternehmer 2024 selbstständig tätig und nutzen dabei keinen Raum, sondern nur eine Arbeitsecke, gibt es einen Anspruch auf den pauschalen Betriebsausgabenabzug. Dieser liegt 2024 bei sechs Euro pro Tag und ist auf 1.260 Euro pro Jahr gedeckelt. Für Selbstständige ein interessanter, legaler Steuertrick.

 

Unternehmen können zudem auch in diesem Jahr wieder eine Inflationsausgleichsprämie steuerfrei an ihre Mitarbeiter auszahlen und dadurch kräftig sparen. Bis zu 3.000 Euro pro Mitarbeiter dürfen 2024 ausbezahlt werden (§ 3 Nr. 11c EstG – neu).  Die Zahlung muss spätestens bis zum 31.12.2024 zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt werden. Zudem muss die Zahlung eindeutig als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein.

 

Unser abschließender Tipp: Alle produzierenden Unternehmen haben aktuell mit hohen Strom- und Gaspreisen zu kämpfen. Unter bestimmten Bedingungen können diese Betriebe beim zuständigen Hauptzollamt eine Stromsteuererstattung beantragen. Diese Erstattung kann zwar sehr hoch ausfallen, ist jedoch im Gegenzug als Betriebseinnahme zu erfassen und zu versteuern.

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