Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist es, die Integration schwerbehinderter Menschen im Betrieb zu fördern. Er vertritt ihre Interessen am Arbeitsplatz und steht ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Die Kosten für ihre Arbeit werden vom Arbeitgeber getragen.
Welche Gesetze sind für die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung von Bedeutung?
Die Aufgaben der SBV sind insbesondere im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX), dem Schwerbehindertengesetz, festgeschrieben. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) enthält weitere Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen SBV und Betriebsrat. Da die Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung ziemlich komplex sind, gibt es dafür ein spezielles SBV Seminar, in dem die Teilnehmer alle möglichen rechtlichen Regelungen kennenlernen.
Rechtliche Stellung der Schwerbehindertenvertretung
Die persönlichen Rechte und Pflichten eines Beauftragten sind in § 179 SGB IX geregelt: Sein Amt ist ein Ehrenamt, in das nicht eingegriffen werden darf. Sie dürfen wegen ihres Amtes weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Daraus folgt, dass sie während ihrer Amtszeit die gleiche Unterstützung erhalten sollten wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer.
Der Vertrauensmann unterliegt der Verschwiegenheitspflicht. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Er wird von seinen beruflichen Pflichten ohne Gehaltseinbußen entbunden, wenn und soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die den Schwerbehindertenvertretern angeboten werden.
Die Schwerbehindertenvertretung muss in der Lage sein, ihre Aufgaben neutral, weisungsfrei und unabhängig wahrzunehmen. Deshalb genießt die SBV den gleichen Kündigungsschutz wie ein Mitglied eines Betriebs- oder Personalrats (§ 179 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 15 KSchG). Während der Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach deren Ablauf ist die bloße Kündigung des Vertrauensmannes durch den Arbeitgeber unzulässig. Eine hiergegen gerichtete Kündigung ist unwirksam.
Freistellung von der Arbeit
Der SBV ist in dem Umfang von der Arbeit freizustellen, wie es zur Erfüllung seiner Aufgaben als Vertrauensmann erforderlich ist. Beschäftigt der Betrieb regelmäßig mindestens 100 schwerbehinderte Menschen, so hat der Arbeitgeber den Vertreter auf dessen Antrag vollständig von der Arbeit freizustellen, § 179 Abs. 4 SGB IX. Weitere Regelungen sind zulässig.
Gekündigte Vertrauenspersonen dürfen nicht von internen oder externen Aufstiegsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Nach Beendigung der Freistellung muss der Arbeitgeber dem Betroffenen im Rahmen seiner Möglichkeiten die Möglichkeit geben, die durch die Freistellung verlorene berufliche Entwicklung nachzuholen.
Was sind die wichtigsten Aufgaben der SBV?
In § 178 SGB IX werden die allgemeinen Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung beschrieben. Gemäss diesem Artikel stellt der SBV insbesondere sicher, dass der Arbeitgeber die für schwerbehinderte Menschen geltenden Gesetze, Vorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen einhält. Außerdem muss er seine Pflichten nach dem SGB IX erfüllen (z.B. Beschäftigungspflicht und Integrationsvereinbarungen). Darüber hinaus kann der SBV Mittel beantragen, die dazu dienen, die Gesundheit von Schwerbehinderten am Arbeitsplatz zu schützen und sie am Arbeitsplatz zu halten.
Beim SBV gehen auch Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen ein. Wenn ihre Bedenken berechtigt erscheinen, verhandelt die SBV mit dem Arbeitgeber und arbeitet eine Lösung aus.
Beteiligung an personellen Maßnahmen
Im Rahmen der Mitbestimmung muss das SBV bei Personalausschreibungen, Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen, einschließlich präventiver Maßnahmen wie dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), beteiligt werden.
Bei Bewerbungsverfahren hat das SPA beispielsweise das Recht, Bewerbungsunterlagen zu prüfen und bei Vorstellungsgesprächen von schwerbehinderten Bewerbern anwesend zu sein. Auch bei der Versetzung, der Umschulung oder den Arbeitsbedingungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern muss die Schwerbehindertenvertretung einbezogen werden. Wenn ein Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung seine Personalakte überprüft, kann er auf Wunsch auch die SBV konsultieren.
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostenübernahme
Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehen, trägt der Arbeitgeber. Dazu gehören insbesondere die Kosten für Büroausstattung, Büromaterial, Gesetzestexte, Fachliteratur und -zeitschriften sowie die Teilnahme an notwendigen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Hinzu kommen die Kosten für eine Bürohilfe, soweit diese erforderlich ist (§ 179 Abs. 8 SGB IX).
Quellen:
https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/arbeitsschutz/basiswissen/Schwerbehindertenvertretung
https://www.ifb.de/wissen/schwerbehindertenvertretung/sbv-rechte-und-pflichten
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